Stand: März 2013
Auftragsannahme
Unsere Angebote – auch in Rundschreiben und Drucksachen – sind stets freibleibend und unverbindlich. Alle Preise sind unverbindliche Richtpreise.
Aufträge, mündlich oder schriftlich erteilt, sind erst bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind oder entsprechend erfüllt wurden. Für die Richtigkeit von telefonisch oder telegrafisch erteilten Aufträgen übernehmen wir keine Haftung. Dies gilt auch für alle Aufträge, die uns von Vertretern, Reisenden oder dritten Personen angetragen werden. Sonderbedindungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
Beschaffenheitsvereinbarungen oder Garantien sind nur dann vereinbart, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet und von uns in einem schriftlichen Angebot oder einer schriftlichen Auftragsbestätigung in den Vertrag eingeführt worden sind.
Nebenabreden sind nur bindend, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind.
Einkaufsbedingungen des Käufers / Bestellers haben keine Geltung, auch wenn wir ihnen nicht besonders widersprechen.
Angaben über Maße, Gewichte und Leistungen sowie Abbildungen sind annähernd und unverbindlich.
Preise und Zahlungsbedingungen
Preise sind freibleibend und verstehen sich in Euro (€) ab Werk Geeste-Dalum. Erhöhen sich nach Vertragsabschluss unsere Einkaufspreise für Rohmaterialien um jeweils mehr als 3 % oder steigen die Lohnkosten um mehr als 3 % bleibt es uns vorbehalten, die Preise trotz bereits abgegebener Auftragsbetätigung zu korrigieren, es sei denn, dass eine Festpreisklausel von uns akzeptiert wurde. Der Käufer / Besteller verzichtet in diesem Zusammenhang von vornherein auf ein Rücktrittsrecht vom Vertrag und bleibt zur Abnahme zu den erhöhten Preisen verpflichtet. Wir verpflichten uns zum Nachweis der Preissteigerung.
Verpackung und Transportkosten sowie Monteurkosten, die wir nicht zu vertreten haben, werden gesondert berechnet. Inkassoberechtigt ist nur, wer eine besondere von uns ausgestellte Vollmacht hierfür besitzt und dem Käufer / Besteller vorlegt.
Zahlungen haben innerhalb 30 Tagen nach Rechnungszugang netto zu erfolgen. Bei Barzahlung innerhalb 14 Tagen nach Rechnungszugang gewähren wir 2 % Skonto.
Erfolgt Zahlung durch Scheck oder Wechsel, so werden diese vorbehaltlich der Einlösung angenommen mit der Maßgabe, dass der Käufer / Besteller in vollem Umfang für die rechtzeitige und vollständige Zahlung haftet. Bei Zahlung mit Wechsel ist die Annahme abhängig von der schriftlichen Zustimmung der Veräußerin.
Es können grundsätzlich nur zins- und spesenfreie Drei-Monats-Akzepte angenommen werden, die auf einen Landeszentralbankplatz lauten. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Scheck oder Wechsel bezahlt sind.
Beanstandungen berechtigen nicht zur Zurückhaltung fälliger Zahlungen.
Aufrechnung mit nicht anerkannten Gegenansprüchen sowie Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten sind ausgeschlossen.
Ratenzahlungen sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.
Ist bei Ratenzahlung der Käufer / Besteller mit einer Rate länger als 8 Tage in Verzug, so wird der gesamte noch ausstehende Rest ohne Inverzugsetzung zur sofortigen Bezahlung fällig. Sämtliche Ansprüche von uns, auch wenn diese noch nicht fällig sind, werden zur sofortigen Zahlung fällig, wenn der Käufer / Besteller mit der Zahlung in Verzug gerät oder wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers / Käufers gefährdet wird. In diesem Falle sind wir auch berechtigt, auf Kosten des Käufers / Bestellers den Liefergegenstand zurückzunehmen und Sicherheitsleistung sowie Schadenersatz zu verlangen.
Bei Käufern / Bestellern, die uns nicht bekannt sind, bleibt Vorauszahlung oder Erhebung durch Nachnahme vorbehalten. Ersatzteile werden bis zum Wert von 50,00 Euro (€) aus buchungstechnischen Gründen per Nachnahme versandt.
Lieferfristen
Lieferfristen sind für uns nur bindend, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich als bindend bestätigt worden sind. Lieferfristen laufen vom Tage der Bestätigung bis zur Absendung vom Werk. Wird die Versandbereitschaft rechtzeitig mitgeteilt, gilt dies als Erfüllung der Lieferfrist.
Ereignisse höherer Gewalt, Kriegs- oder Ausnahmezustand, behördliche Verfügungen, Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen oder Materialmangel bei uns oder unseren Zulieferern, sowie alle Umstände, die wir nicht zu vertreten haben und die die Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, verzögern oder wesentlich erschweren, berechtigen uns, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Käufers / Bestellers vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung auf die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Dem Käufer / Besteller erwächst hieraus kein Recht zur Zurücknahme des Auftrages.
Bei Fristüberschreitungen kann uns der Käufer / Besteller durch Einschreibebrief eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und, falls diese ohne Erfolg verstrichen ist, zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Verzug nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.
Dasselbe gilt für ein Verschulden von unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf dem Verzug beruhen.
Der Käufer / Besteller kann sich auf Einhaltung der Lieferfrist nur insoweit berufen, als er seinerseits pünktlich erfüllt.
Versand
Der Versand erfolgt in jedem Fall, auch bei etwaiger frachtfreier fob- oder cif-Lieferung auf Gefahr des Käufers / Bestellers. Zur Transportversicherung sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet. Die Kosten gehen zu Lasten des Käufers / Bestellers oder Empfängers.
Eigentumsvorbehalt
Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns voll in bar beglichen sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Die Gefahr während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes trägt der Käufer / Besteller.
Der Käufer / Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er hat jedoch gegenüber dem Abnehmer unseren Eigentumsvorbehalt aufrecht zu erhalten.
Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus dem Weiterverkauf oder Weiterverarbeitung gegen den Abnehmer erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung an.
Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer / Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer / Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Käufer / Besteller uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen namhaft macht und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Gegenstand zusammen mit anderen Waren weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers / Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Käufer / Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
Pfändungen anderer Gläubiger sowie Beschlagnahmen oder sonstige Verfügungen durch dritte Hand sind uns unverzüglich mitzuteilen.
Gerät der Käufer / Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so können wir frachtfreie Rückgabe der Ware zu unserem Betrieb verlangen, ohne vom Vertrag zurückzutreten. In Ländern, in denen die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften geknüpft ist, hat der Käufer / Besteller für deren Erfüllung Sorge zu tragen.
Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber einem Unternehmer 1 Jahr, gegenüber einem Verbraucher 2 Jahre, jeweils ab Lieferdatum.
Unsere Haftung für Mängel eines Vertragsgegenstandes beschränkt sich auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Entscheidung darüber, ob Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, obliegt uns. Minderung der Vergütung kann nur verlangt werden, wenn Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlagen oder von uns wegen eines unverhältnismäßigen Aufwandes abgelehnt werden.
Erklären wir uns ausdrücklich und schriftlich mit einer Mängelbeseitigung durch den Besteller / Käufer selbst einverstanden, so ist der Besteller / Käufer lediglich befugt, uns den tatsächlich entstandenen Aufwand auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen prüfbaren Rechnung, versehen mit Material- und unterzeichneten Stundennachweisen in Rechnung zu stellen.
Weitergehende Gewährleistungsansprüche des Käufers / Bestellers uns gegenüber sind ausgeschlossen. Erfolgt durch den Käufer / Besteller eine Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns daraus entstandenen Aufwendungen vom Besteller / Käufer ersetzt zu verlangen.
Ist ein Mangel zurückzuführen auf eine Leistungsbeschreibung oder Anordnung des Käufers / Bestellers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmens, so sind wir von der Gewährleistung für diesen Mangel frei.
Eine Mängelrüge kann nur insoweit als berechtigt angesehen werden, als die gewöhnliche Verwendungsfähigkeit des Vertragsgegenstandes wesentlich beeinträchtigt wird. Optische Mängel beeinträchtigen die technische Gebrauchsfähigkeit unserer Produkte nicht.
Schadenersatzansprüche des Bestellers / Käufers gegen uns sind ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf unserer Seite. Diese Einschränkung gilt nicht für Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
Der Käufer / Besteller ist zur Schadenminderung verpflichtet. Auf seiner Seite entstehende Personalkosten stellen keinen Schaden dar und sind von uns nicht zu erstatten.
Voraussetzung für die Haftung ist die Erfüllung der dem Besteller / Käufer obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen.
Beanstandete Geräte sind bis zu unserer weiteren Verfügung ordnungsgemäß einzulagern.
Kommissionswaren
Kommissionswaren dürfen nur mit unserer Zustimmung weiterverkauft bzw. auf eigene Rechnung übernommen werden. Für die Übernahme von Kommissionswaren kommen stets die am Tage der Übernahme geltenden Listenpreise in Betracht. Die Kommissionswaren sind in gedeckten Räumen vor Beschädigungen und Witterungseinflüssen geschützt aufzubewahren und gegen Diebstahl und Feuer zu versichern. Wir behalten uns das Verfügungsrecht über die Ware vor. Hin- und Rückfracht gehen zu Lasten des Empfängers.
Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz der Firma in 49744 Geeste-Dalum.
Gerichtsstand für beide Teile ist das Amtsgericht Meppen bzw. das Landgericht Osnabrück (auch für Scheck- und Wechselklagen).
Wir sind auch berechtigt, wahlweise am Sitz des Bestellers / Käufers zu klagen.
Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (CISG).